Diskriminierungsrecht

Das (Anti-)Diskriminierungsrecht ist ein in Deutschland noch recht junges Rechtsgebiet, dessen Tragweite jedoch - das ist bereits jetzt klar - gewaltig ist. Das (Anti-)Diskriminierungsrecht ist ein recht junges Rechtsgebiet, das sich im Schnittpunkt zwischen deliktischer Unternehmenshaftung, Arbeits- und Wettbewerbsrecht ansiedelt. Es hat seine Grundlagen im Europarecht.

Dokumentationspflicht des Arbeitgebers

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stellt an Unternehmen hohe Anforderungen im Rahmen der Dokumentation von Stellenvergaben aber auch im Umgang mit seinen Mitarbeitern. Hervorzuheben ist dabei, dass es einen abschreckenden Schadensersatz (ähnlich dem Strafschadensersatz nach amerikanischem Vorbild) eingeführt hat, der dem deutschen Recht früher fremd war.

Seit einigen Jahren bietet das deutsche Recht Opfer von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und Diskriminierung einen besonderen Entschädigungsanspruch (auch als "Schmerzensgeld" bezeichnet): Den Opferen wird gem. § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ein Schadensersatz zugesprochen, der auch abschreckende Wirkung haben muss.

Der Gesetzestext ist leider in vielen Punkten EU-rechtswidrig und damit nichtig. So schreibt etwa § 2 Abs. 4 AGG vor, dass das Gesetz keine Anwendung auf Kündigungen findet. Diese Ausschlussklause verstößt aber gegen die Europarechtlichen Vorgaben und ist damit unwirksam.

Anwendungsfälle sind insbesondere:

  • Diskriminierung bei der Bewerberauswahl;
  • Diskriminierung bei Beförderungen und Weiterbildungen;
  • Diskriminierung bei der Sozialauswahl
  • Diskriminierung bei Kündigungen von Mitarbeiters;
  • Vorwürfe von Sexueller Belästigung am Arbeitsplatz;
  • Diskriminierung durch Kollegen durch Beleidigungen oder "dumme Sprüche";

Voraussetzung ist, dass die Diskriminierung auf einem "verpönten Merkmal" berukht. Dazu gehören:

  • Alter,
  • Geschlecht,
  • Religionszugehörigkeit,
  • Sexuelle Orientierung (und sexuelle Identität),
  • Behinderung,
  • Herkunft und Rasse.

Es haftet der Arbeitgeber

Für Diskriminierungen, die unter Kollegen begangen werden haftet in der Regel der Arbeitgeber, es sei denn, er hat seine Mitarbeiter entsprechend geschult (§ 12 AGG). Wenn Sie Interesse an einer AGG-Schulung haben, sprechen Sie uns an.

Auch Tarifverträge können gegen das AGG verstoßen

Besonders unternehmensrelevant ist zudem der Umstand, dass auch Tarif- oder Betriebsvereinbarungen, die abstrakt gegen das AGG verstoßen, nichtigig sind. Dies führt somit zu einem tariflosen Zustand, der für beide Seiten ganz erhebliche Gefahren birgt.

Besonders unternehmensrelevant ist zudem der Umstand, dass auch Tarif- oder Betriebsvereinbarungen, die abstrakt gegen das AGG verstoßen, nichtigig sind. Dies führt somit zu einem tariflosen Zustand, der für beide Seiten ganz erhebliche Gefahren birgt.

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