Abmahnung

Verband Sozialer Wettbewerb mahnt autoscout24.de-Angebote ab

Wie wir heute erfahren haben mahnt der berliner Verein Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) wegen Angebote auf der Plattform autoscout24.de ab.

Nach unserer Kenntnis handelt es sich dabei um die ersten Abmahnungen auf Grundlage der vor kurzem Geänderten PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV 2011). Konkret ging es in diesem Fall um eine fehlende Angabe zu CO2-Effizenzklassen einschließlich deren grafischer Darstellung (sog. "Plakette").

Diese stellt neue Reglen für werbende Hersteller und Händler auf. Der rechtliche Gehalt dieser Regeln ist noch nicht gerichtlich geklärt.

Wettbewerbsrecht und Lauterkeitsrecht

Das klassischen Wettbewerbsrecht befasst sich mit der Frage der Rechtmäßigkeit von Wettbewerbshandlungen zwischen Mitbewerbern. Genauer gesagt befasst es sich mit mit der Frage, wann eine Wettbewerbshandlung "lauter" bzw. "unlauter" ist und wird daher auch Lauterkeitsrecht genannt.

Was ist Wettbewerbsrecht?

Mitbewerber (aber auch Kammern und Verbände) können gerichtliche Klärung der Rechtsmäßigkeit einer Wettbewerbshandlung herbeiführen. In der Regel geschieht dies im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Typisch für das Wettbewerbsrecht ist aber auch die Abmahnung unter Mitbewerbern.

Pro Honore e.V.

Grunddaten

Pro Honore e.V.
Wandsbeker Stieg 39
22087 Hamburg

Amtsgericht Hamburg: VR 2187

externer linkwww.prohonore.de

Hintergrundinformationen

Der Verein Pro Honore (lateinisch „für die Ehre“, Eigenschreibung in Großbuchstaben) verweist in seiner Selbstdarstellung auf eine lange Geschichte und beruft sich auf das Bild des "hanseatischen Kaufmanns".

Ursprünglich als „Großhamburgischer Ausschuss zur Bekämpfung von Schwindelfirmen e.V.“ tätig, gab der Verein seit 1928 die Zeitschrift „Warnungsdienst“ in Zusammenarbeit mit der "Deutschen Zentralstelle zur Bekämpfung der Schwindelfirmen" (DZBS) heraus (damals als "Monatliche Mitteilungen") bezeichnet.

Der Verein unterhält die Internetseiten:

Der Verein sah sich selbst als Teil einer "Allianz" von „außerpolizeilichen Institutionen“ (zu denen er damals neben sich selbst auch die Wettbewerbszentale, die Creditreform und die Schufa zählte). In diesem Zusammenhang sprach PRO HONORE noch bis 1978 von "Wirtschaftsschädlingen" und befleißigte sich damit historisch besetzter Sprache.

Schwerpunkte der Tätigkeit

Umgrenzbare Schwerpunkte der Tätigkeit sind nicht klar erkennbar.

Hilfe bei Abmahnungen

Fragen im Zusammenhang mit Abmahnungen des Vereins Pro Honore e.V. beantwortet  beantwortet Rechtsanwalt Bockamp. Er befasst sich seit merheren Jahren mit Abmahnungen und Vertragsstrafen im Wettbewerbsrecht.

Rechtsanwalt Bockamp hat für Betroffene auch Tipps und Tricks zum richtigen Verhalten bei Abmahnugen zusammengestellt

Wirtschaft im Wettbewerb - Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V.

Grunddaten

Wirtschaft im Wettbewerb - Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V.
Grafenberger Allee 30
40237 Düsseldorf

AG Düsseldorf, VR 5583

externer linkwww.wirtschaft-im-wettbewerb.org

Hintergrundinformationen

Der Verein "Wirtschaft im Wettbewerb - Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V." ist vielen Jahren aktiv. Er wurde (gemäß Vereinsregisterauszug) bereits 1977 gegründet.

Eine Eigendarstellung findet aber derzeit nicht statt. Die Internetseite (www.wirtschaft-im-wettbewerb.org) ist seit längerer Zeit "im Aufbau".

Abmahnvereine

Von erheblicher praktischer Bedeutung sind heute (neben der Abmahnung durch einen Mitbewerber) auch Abmahnungen und Klagen von Wirtschaftsverbänden nach dem Gesetz über Unterlassungsklage (UKlaG).

Nach dem UKlaG sind sog. "qualifizierte Einrichtungen" befugt, Ansprüche aufgrund eines Verstoßes gegen das Lauterkeitsrecht geltend zu machen. Diese Abmahnungen stellen einen besonderen Bereich des Wettbewerbsrechts dar. Diese Einrichtungen sind insbesonere auf dem Gebiet des Internetrechts und des Werberechts tätig. Diese Einrichtungen agieren nicht im rechtsfreien Raum, sondern unterliegen zwängen.

Die Kasseler Liste enthält Hintergrundinformationen zu einer Vielzahl dieser Vereine und wird von der Kanzlei Bockamp & Partner betrieben und aktualisiert. Es ließen Erfahrungen aus unserer eigenen Tätigkeit im Wettbewerbsrecht aber auch Berichte in Medien und von Kollegen dort ein. Unten finden Sie.

Wettbewerbsverbände (Gewerbeverbände, "Abmahnvereine")

Klageberechtigt sind insbesondere Wettbewerbsverbände (auch: "Gewerbeverbände" und Abmahnvereine genannt). Zu ihnen zählen unter anderem:

Die Abmahnung durch Wettbewerbsverbände erfolgt nach besonderen Regeln. In der Regel sind diese Einrichtungen verpflichtet, Abmahnungen selbst auszusprechen und dürfen sich dafür keines Anwalts bedienen.

Insbesondere im Bezug auf Kostenerstattungsansprüche ("Abmahngebühren" oder "Zurechtweisungsgebühren") gibt es weitere Besonderheiten: Abmahngebühren können z. B. nur verlangt werden, wenn der Verein "serös" ist. Seitdem es in Deutschland keine externer linkUnterlassungsklageverordnung (UKlaV) mehr gibt (außer Kraft seit dem 31.10.2009) ist die Frage der Seriosität völlig neu zu beurteilen und sollte einem im Wettbewerbsrecht versierten Rechtsanwalt überlassen werden.

Verbraucherschutzverbände

Ebenfalls klageberechtigt sind Verbraucherschutzverbände. Dies sind insbesondere:

  • der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv),
  • die Verbraucherzentralen der Länder,
  • die Deutsche Umwelthilfe (DUH) e.V. aus Radolfzell am Bodensee,
  • die Vereinigung Kritischer Verbraucher VKI aus Potsdam,
  • aber auch ca. 50 weitere Verbraucherschutzeinrichtungen.

Die Abmahnung durch Verbraucherschutzeinrichtungen gehorcht ganz eigenen Regeln. Insbesondere im Bezug auf Kostenerstattungsansprüche ("Abmahngebühren" oder "Zurechtweisungsgebühren").

Abmahnungen durch Kammern

Die Kammern, insbesondere

  • die Industrie- und Handelskammern,
  • die Handwerkskammer,
  • die Rechtsanwaltskammern,
  • die Ärztekammern,
  • die Apothekerkammern und
  • die Steuerberaterkammern

sind ebenfalls befugt, Abmahnungen auszusprechen. Sie tun dies aber (mit einzelnen Ausnahmen) nur sehr selten.

Häufig: Spezialeinrichtungen für Abmahnungen

Häufig geben Kammern statt dessen die Beschwerden ihrer Mitglieder an Spezialeinrichtungen weiter. So ist z.B. der externer linkApothekerverband Nordrhein für die Abmahnungen von Apotheken und Pharmaherstellern und das Eintreiben von Vertragsstrafen im Bereich der externer linkApothekerkammer Nordrhein zuständig. Ähnliche Strukturen finden sich auch bei anderen Kammern.

Oft werden Abmahnsachen auch (gerade von IHKs) an die Wettbewerbszentrale weitergegeben.

Übersicht Abmahnvereine ("Kasseler Liste")

PKW-EnVKV

Die PKW-Energiekennzeichnungverordnung (PKW-EnVKV) hat sich zu einem Dauerbrenner entwickelt. Die Verordnung, die die EU-Richtlinie 1999/94/EG umsetzt, stellt bestimmte Anforderungen an die Werbung für Neuwagen. So sind z.B. die Verbrauchsangaben (innerorts / außerorts / kombiniert) und der CO2-Ausstoß je Kilometer auf ganz bestimmte Art und Weise anzugeben.

Anbieterkennzeichnung im Internet (Webimpressum)

Die sog "Anbieterkennzeichnung" - besser bekannt als "Impressum" - ist seit einigen Jahren ein Dauerbrenner im Wettbewerbs- und Internetrecht. Wir erklären Ihnen welche Angaben Sie zwingend anzugeben haben.

Anbieterkennzeichnung bezeichnet bestimmte Angaben, die auf einer Internetseite vorhanden sein müssen, wenn die Seite zubestimmten (insb. redaktionellen oder zu gewerblichen) Zwecken verwendet wird. Die Anbeiterkennzeichnung wird in Deutschland auch als "Impressum" oder Webimpressum genannt. Unter Impressumspflicht versteht man in diesem Zusammenhand die Pflicht, in Online-Veröffentlichungen eine Anbieterkennzeichnung zu führen.

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