Von erheblicher praktischer Bedeutung sind heute (neben der Abmahnung durch einen Mitbewerber) auch Abmahnungen und Klagen von Wirtschaftsverbänden nach dem Gesetz über Unterlassungsklage (UKlaG).
Nach dem UKlaG sind sog. "qualifizierte Einrichtungen" befugt, Ansprüche aufgrund eines Verstoßes gegen das Lauterkeitsrecht geltend zu machen. Diese Abmahnungen stellen einen besonderen Bereich des Wettbewerbsrechts dar. Diese Einrichtungen sind insbesonere auf dem Gebiet des Internetrechts und des Werberechts tätig. Diese Einrichtungen agieren nicht im rechtsfreien Raum, sondern unterliegen zwängen.
Die Kasseler Liste enthält Hintergrundinformationen zu einer Vielzahl dieser Vereine und wird von der Kanzlei Bockamp & Partner betrieben und aktualisiert. Es ließen Erfahrungen aus unserer eigenen Tätigkeit im Wettbewerbsrecht aber auch Berichte in Medien und von Kollegen dort ein. Unten finden Sie.
Wettbewerbsverbände (Gewerbeverbände, "Abmahnvereine")
Klageberechtigt sind insbesondere Wettbewerbsverbände (auch: "Gewerbeverbände" und Abmahnvereine genannt). Zu ihnen zählen unter anderem:
Die Abmahnung durch Wettbewerbsverbände erfolgt nach besonderen Regeln. In der Regel sind diese Einrichtungen verpflichtet, Abmahnungen selbst auszusprechen und dürfen sich dafür keines Anwalts bedienen.
Insbesondere im Bezug auf Kostenerstattungsansprüche ("Abmahngebühren" oder "Zurechtweisungsgebühren") gibt es weitere Besonderheiten: Abmahngebühren können z. B. nur verlangt werden, wenn der Verein "serös" ist. Seitdem es in Deutschland keine
Unterlassungsklageverordnung (UKlaV) mehr gibt (außer Kraft seit dem 31.10.2009) ist die Frage der Seriosität völlig neu zu beurteilen und sollte einem im Wettbewerbsrecht versierten Rechtsanwalt überlassen werden.
Verbraucherschutzverbände
Ebenfalls klageberechtigt sind Verbraucherschutzverbände. Dies sind insbesondere:
- der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv),
- die Verbraucherzentralen der Länder,
- die Deutsche Umwelthilfe (DUH) e.V. aus Radolfzell am Bodensee,
- die Vereinigung Kritischer Verbraucher VKI aus Potsdam,
- aber auch ca. 50 weitere Verbraucherschutzeinrichtungen.
Die Abmahnung durch Verbraucherschutzeinrichtungen gehorcht ganz eigenen Regeln. Insbesondere im Bezug auf Kostenerstattungsansprüche ("Abmahngebühren" oder "Zurechtweisungsgebühren").
Abmahnungen durch Kammern
Die Kammern, insbesondere
- die Industrie- und Handelskammern,
- die Handwerkskammer,
- die Rechtsanwaltskammern,
- die Ärztekammern,
- die Apothekerkammern und
- die Steuerberaterkammern
sind ebenfalls befugt, Abmahnungen auszusprechen. Sie tun dies aber (mit einzelnen Ausnahmen) nur sehr selten.
Häufig: Spezialeinrichtungen für Abmahnungen
Häufig geben Kammern statt dessen die Beschwerden ihrer Mitglieder an Spezialeinrichtungen weiter. So ist z.B. der
Apothekerverband Nordrhein für die Abmahnungen von Apotheken und Pharmaherstellern und das Eintreiben von Vertragsstrafen im Bereich der
Apothekerkammer Nordrhein zuständig. Ähnliche Strukturen finden sich auch bei anderen Kammern.
Oft werden Abmahnsachen auch (gerade von IHKs) an die Wettbewerbszentrale weitergegeben.
Übersicht Abmahnvereine ("Kasseler Liste")