Nur 8 Sätze der Begründung brauchte die 2. Kammer für Handelssachen des LG Traunstein, um der Deuschen Umwelthilfe zu erklären, dass Sie zu Unrecht abgemahn hat. Getroffen hatte es einen BMW-Händler aus Bayern. Dieser soll in einem Inserat in einer Tageszeitung die schriftgröße der Verbrauchsangaben unzureichend dargestellt haben. Die Umwelthilfe mahnte ihn darauf ab und begehrte - später auch vor Gericht - Unterlassen und Ersatz der Abmahkosten als Pauschale iHv. 200 EUR netto.
Zu Unrecht entschied nun auch das LG Traunstein (2 HK O 1698/11) in einer jetzt rechtskräftigen Entscheidung. Die Verfahrenskosten trägt die Umwelthilfe.



